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Klienten-Info - Aktuell

Januar 2025
Kategorien: Klienten-Info

VwGH zu den steuerlichen Konsequenzen der Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder

Der VwGH-Entscheidung (GZ Ro 2023/13/0003 vom 16.4.2024) lag die Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds einer steuerlichen Unternehmensgruppe zugrunde und die Frage, wie weit die (ausländische) Verlustverwertung möglich ist. Es ging dabei um ein in Südkorea ansässiges Gruppenmitglied, welches in der Zeit als Gruppenmitglied hohe Verluste erzielt hatte - die österreichische beteiligte Gesellschaft nahm in diesem Zeitraum noch höhere Teilwertabschreibungen vor. Die Teilwertabschreibungen waren den Regelungen der Gruppenbesteuerung entsprechend steuerlich nicht abzugsfähig gewesen. Die anschließende Liquidation des ausländischen Gruppenmitglieds führte zur Nachversteuerung der bisher in Österreich berücksichtigten ausländischen Verluste, wobei der nachzuversteuernde Betrag um die bisher steuerneutralen Teilwertabschreibungen zur Gänze reduziert wurde.

Strittig war, ob jener Betrag der Teilwertabschreibungen, der die Summe der nachzuversteuernden ausländischen Verluste übersteigt, als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste i.S.d. § 10 Abs. 3 KStG steuerlich geltend gemacht werden könnte. Demnach können bei nicht zur Steuerwirksamkeit optierten internationalen Schachtelbeteiligungen bei einem liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der Beteiligung die tatsächlichen und endgültigen Vermögensverluste ausnahmsweise steuerwirksam behandelt werden. Eine entsprechende Regelung ist im Gesetzeswortlaut für die Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG allerdings nicht vorgesehen.

Der VwGH setzte sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit den steuerlichen Besonderheiten der Gruppenbesteuerung als "abgeschlossenes System" auseinander. So müssen durch die Gruppenbesteuerung in Österreich verwertete ausländische Verluste in Österreich nachversteuert werden, wenn der besagte ausländische Verlust zu einem späteren Zeitpunkt mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder hätte verrechnet werden können. Bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe müssen die in Österreich noch nicht verrechneten (jedoch früher verwerteten) Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds nachversteuert werden - bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust ist der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. Dem Wortlaut "zu kürzen" entsprechend kann eine Kürzung bis maximal 0 € erfolgen - für eine steuerliche Geltendmachung darüber hinausgehendender früherer Teilwertabschreibungen ist dem VwGH folgend kein Platz.

Der Gerichtshof betonte auch, dass eine potentielle Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung dem System der Gruppenbesteuerung immanent ist, wenn die Teilwertabschreibungen die Verluste aus der Tochtergesellschaft übersteigen (dies gilt gleichermaßen für Inlands- und Auslandsbeteiligungen). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist nämlich keine Deckelung des Teilwertabschreibungsverbotes mit den zugerechneten Verlusten vorgesehen. Auf der anderen Seite bietet das System der Gruppenbesteuerung auch viele Vorteile, wie etwa die Möglichkeit, eine steuerneutral gehaltene (ohne Option zur Steuerwirksamkeit) ausländische Beteiligung in die Gruppe miteinzubeziehen, wodurch die laufenden Verluste der Tochtergesellschaft trotz Steuerneutralität der Beteiligung verwertet werden können.

Im Endeffekt verneinte der VwGH das Begehren des Steuerpflichtigen, neben allen Vorteilen des Gruppenbesteuerungssystems auch noch die Vorteile des § 10 Abs. 3 KStG im Sinne einer steuerlichen Geltendmachung von darüber hinausgehenden Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen zu können. Folglich können im Rahmen der Gruppenbesteuerung bisher steuerneutrale Teilwertabschreibungen lediglich in jenem Ausmaß nachgeholt werden, das den bisher geltend gemachten Auslandsverlusten entspricht.

Bild: © Adobe Stock - motortion

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