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Klienten-Info - Aktuell

Februar 2025
Kategorien: Klienten-Info

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) - sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant - sind für das gesamte Kalenderjahr 2025 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

Altersgruppe

Regelbedarfsätze für 2025

Vorjahr

0 bis 5 Jahre

350,00

340,00

6 bis 9 Jahre

440,00

430,00

10 bis 14 Jahre

540,00

530,00

15 bis 19 Jahre

670,00

660,00

20 Jahre oder älter

770,00

760,00

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (inflationsangepasst für das Kalenderjahr 2025 um die volle Inflationsrate von 5 %) von 37,00 € (1. Kind)/55,00 € (2. Kind)/73,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

Bild: © Adobe Stock - Stefan_Weis

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