Was das Start-Up-Förderungsgesetz und Mitarbeiterbeteiligungen für dein Unternehmen bedeutet: Das Start-Up-Förderungsgesetz in Österreich bietet eine steuerliche Erleichterung für Start-Ups, die Mitarbeiteranteile gewähren wollen.
Dadurch kannst Du als Start-Up Mitarbeiterbeteiligungen anbieten, ohne dass der geldwerte Vorteil sofort steuerpflichtig wird – er wird erst bei Verkauf der Anteile oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteuert. Das Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft.
Warum gibt es diese neuen Regelungen für Start-Ups?
Viele Start-Ups haben anfangs begrenzte Liquidität, um attraktive Gehälter für hochqualifizierte Fachkräfte zu zahlen. Mit dem seit 2024 geltenden Gesetz kannst du motivierende Mitarbeiterbeteiligungen anbieten, ohne dass dein Team sofort steuerliche Abgaben auf den Vorteil zahlen muss, was das Problem der „dry income“-Besteuerung vermeidet.
Dry Income
„Dry Income“ beschreibt eine steuerliche Situation, in der eine Person Einkünfte erzielt, die jedoch nicht in Form von liquidem Geld verfügbar sind.
Im Kontext von Mitarbeiterbeteiligungen tritt „Dry Income“ auf, wenn Mitarbeiter Anteile am Unternehmen erhalten, die jedoch steuerlich zu einem Zeitpunkt bewertet und versteuert werden müssen, in dem sie diese Beteiligungen noch nicht verkaufen können oder tatsächlich Liquidität daraus generieren.
Was sind die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung?
Damit dein Unternehmen die Steuervergünstigungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nutzen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Unentgeltliche Abgabe von Anteilen: Du als Arbeitgeber:in oder Gesellschafter:in des Arbeitgebers gewährst einem oder mehreren Mitarbeiter:innen unentgeltlich Anteile am Unternehmen. Eine Abgabe gegen eine geringe Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts gilt dabei auch als unentgeltlich.
Unternehmensgröße und Eigentümerstruktur:
- Dein Unternehmen beschäftigt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 100 Mitarbeiter:innen.
- Die jährlichen Umsatzerlöse betragen maximal 40 Millionen Euro.
- Dein Unternehmen darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein.
- Nicht mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile dürfen von anderen Unternehmen gehalten werden, die selbst in einen Konzernabschluss einbezogen sind.
Zeitliche Begrenzung der Anteilsgewährung: Die Anteile müssen innerhalb von zehn Jahren nach Gründung des Unternehmens gewährt werden. Für die Gründung zählt die erstmalige Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur.
Beschränkte Beteiligung der Mitarbeiter:innen: Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin darf im Zeitpunkt der Abgabe nicht bereits eine direkte oder indirekte Beteiligung von 10 % oder mehr am Unternehmen besitzen und darf auch in der Vergangenheit nie mehr als 10 % gehalten haben. Falls die Beteiligung durch die Anteilsgewährung erstmals über 10 % steigt, wird nur der Anteil bis zur 10 %-Grenze steuerbegünstigt.
Vinkulierung der Anteile: Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin darf die Anteile nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verkaufen oder übertragen. Diese Einschränkung sichert, dass der Mitarbeiter:innen nicht frei über die Anteile verfügen können.
Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung: Die Mitarbeiter:innen müssen schriftlich bestätigen, dass. sie die steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen möchten. Diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung müssen im Lohnkonto dokumentiert werden.
Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann dein Unternehmen die steuerliche Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen nutzen und steuerlich optimal gestalten.
Welche steuerlichen Vorteile gibt es bei einer Mitarbeiterbeteiligung?
Wenn alle Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind, bietet das Gesetz erhebliche steuerliche Vorteile:
Besteuerungsaufschub: Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Anteilen wird erst besteuert, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden oder bestimmte andere Ereignisse eintreten (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Ermäßigter Steuersatz: Sofern der geldwerte Vorteil aus den Anteilen erst nach einer Mindesthaltefrist von drei Jahren zufließt und das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat, wird dieser Vorteil zu 75 % mit einem ermäßigten Steuersatz von 27,5 % besteuert. Dies gilt bei einem Zufluss in den folgenden Fällen:
- Veräußerung der Anteile
- Aufhebung der Vinkulierung (Verfügungsbeschränkung)
- Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers
- oder wenn der Arbeitgeber bestimmte steuerliche Pflichten nicht mehr wahrnimmt
Günstigere Besteuerung als sonstige Bezüge: Der festgelegte Steuersatz von 27,5 % auf 75 % des geldwerten Vorteils bietet eine Steuerentlastung im Vergleich zur regulären Besteuerung, die für sonstige Bezüge gilt.
Sozialversicherungsrechtlicher Vorteil: Sozialversicherungsbeiträge fallen erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des geldwerten Vorteils an, nicht bereits bei der Zuteilung der Anteile.
Diese steuerlichen Vorteile machen die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zu einem attraktiven Instrument, um qualifizierte Mitarbeiter:innen langfristig ans Unternehmen zu binden.
Was ist der Unterschied zu Phantom Shares und deren Besteuerung in Österreich?
Phantom Shares oder Phantom Stocks sind eine Alternative zur echten Beteiligung am Unternehmen. Anders als bei echten Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a EStG, bei denen Mitarbeiter:innen tatsächliche Anteile erhalten, sind Phantom Shares rein virtuelle Beteiligungen.
Die Mitarbeiter:innen profitieren zwar am Wertzuwachs des Unternehmens, erhalten aber keine echten Anteile. Stattdessen fließt ihnen eine Auszahlung zu, die dem Wert der Beteiligung entspricht.
Da Phantom Shares keine echten Anteile sind, gelten sie steuerlich als Vergütungen aus einem Dienstverhältnis. Das hat folgende steuerliche Auswirkungen:
Sofortige Besteuerung bei Auszahlung: Im Gegensatz zur echten Mitarbeiterbeteiligung, bei der die Steuer auf den geldwerten Vorteil aufgeschoben wird, sind Phantom Shares in Österreich bei Zufluss voll einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Mitarbeiter:innen die Steuer direkt im Zeitpunkt der Auszahlung zahlen müssen.
Einkommensteuertarif anstatt ermäßigter Steuersatz: Der Auszahlungsbetrag wird zum regulären Einkommensteuertarif (persönlicher Einkommensteuersatz)besteuert und fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 27,5 %, der bei echten Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen greift.
Sozialversicherungspflicht: Phantom Shares unterliegen auch der vollen Sozialversicherungspflicht, da sie als gewöhnliche Einkünfte aus einem Dienstverhältnis behandelt werden.
Fazit: Mitarbeiterbeteiligung oder Phantom Shares?
Während Phantom Shares für Mitarbeiter:innen und Unternehmen Flexibilität bieten, fehlt hier die Steuervergünstigung, die das Start-Up-Förderungsgesetz für echte Mitarbeiterbeteiligungen gewährt. Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Start-Up-Förderungsgesetz ermöglichen nicht nur eine spätere Besteuerung des geldwerten Vorteils, sondern auch einen reduzierten Steuersatz bei längerer Bindung an das Unternehmen.
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