Ab dem Jahr 2025 profitieren Anleger:innen in Österreich von der neuen Steuerreporting-Verordnung. Banken und Broker sowie Krypto-Dienstleister sind ab 2025 dazu verpflichtet einheitliche und detaillierte „Steuerreportings“ für Kapitalvermögen auszustellen, die es Steuerpflichtigen erleichtern, Ihren KESt-Verlustausgleich durchzuführen. Was dabei zu beachten ist, erklären wir in diesem Artikel.

Was ist die Steuerreporting-Verordnung (SteuerreportingVO)?

Die Steuerreporting-Verordnung (SteuerreportingVO) ist eine neue Regelung in Österreich, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Sie betrifft die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen inkl. Kryptowährungen durch diejenigen, die zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (KESt) verpflichtet sind. Diese Verordnung ist erstmals für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Somit kannst du erstmals Anfang 2026 ein solches Steuerreporting anfordern.

Bisher mussten Banken und Broker im Inland automatisch Verlustausgleichsbescheinigungen ausstellen, was oft nicht ausreichend detailliert war. Die neue Regelung ersetzt dies durch ein auf Verlangen des Steuerpflichtigen erstelltes, umfangreicheres jährliches Steuerreporting.

Dies soll Unklarheiten und Nachweisprobleme reduzieren. Es soll eine einheitliche und detaillierte Darstellung der Kapitalerträge und darauf entfallenden Steuern bieten.

Wer ist zur Ausstellung der Steuerreportings verpflichtet?

Zur Ausstellung der Steuerreportings sind Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG (inländische Banken, Broker bzw. Dienstleister für Kryptowährungen) verpflichtet. Diese müssen ihren Kund:innen auf deren Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) für abgeschlossene Kalenderjahre ausstellen. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Steuerreportings erstreckt sich ausschließlich auf unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in AT).

Welche Fristen gelten für die Bereitstellung der Steuerreportings?

Das Steuerreporting muss bis zum 31. März des Folgejahres bereitgestellt werden. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen muss eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind in den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.

In welchen Fällen sollte man ein Steuerreporting verlangen?

Du solltest ein Steuerreporting von deiner Bank oder deinem Broker verlangen, wenn du einen Verlustausgleich in deiner Steuererklärung vornehmen möchtest.

Beachte

Dies ist besonders wichtig, wenn du in einem Kalenderjahr sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Kapitalvermögen bei verschiedenen inländischen Banken oder Brokern hattest.

Wenn du nur positive Kapitaleinkünfte im Inland hast, die bereits durch den KESt-Abzug vollständig besteuert wurden, musst du diese Einkünfte nicht erneut in deiner Steuererklärung angeben, und ein Steuerreporting ist nicht zwingend erforderlich. Wir empfehlen trotzdem von jeder inländischen Bank, jedem Broker oder Kryptowährungs-Dienstleister für Zwecke der Dokumentation und des Nachweises ein solches Steuerreporting anzufordern.

Was muss ein Steuerreporting enthalten?

Ein Steuerreporting muss alle für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres enthalten. Es muss nach einer Vorlage (Anlage 1 der Verordnung) erstellt werden und den folgenden Vorgaben entsprechen:

  • Einkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind nicht auszuweisen.
  • Es wird davon ausgegangen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.
  • Es müssen alle Einkünfte enthalten sein, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, einschließlich Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, wenn eine der KESt entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.
  • Einheitliche Hinweise, wie die Daten korrekt im Rahmen der Steuererklärung einzutragen sind, müssen enthalten sein.

Zusätzlich gibt es spezielle Regelungen für Depots:

  • Für Depots mit mehreren Inhabern muss ein gesondertes Steuerreporting ausgestellt werden.
  • Für Einkünfte aus Depots, die betrieblichen Zwecken dienen oder treuhänderisch gehalten werden, ist ebenfalls ein gesondertes Steuerreporting notwendig.

Wie werden ausländische Quellensteuern im Steuerreporting berücksichtigt?

Im Steuerreporting werden nur jene ausländischen Quellensteuern ausgewiesen, die gemäß den Vorschriften der Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges angerechnet werden können. Die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung im Verhältnis zu den erzielten Einkünften unverhältnismäßig ist.

Alles zu Quellensteuern findest du hier:

Wie werden Investmentfonds im Steuerreporting behandelt?

Die Erträge aus Investmentfonds werden im Steuerreporting wie folgt ermittelt:

  • Gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds werden den entsprechenden Meldungen entnommen.
  • Nicht gemeldete Ausschüttungen werden in der tatsächlichen Höhe aufgenommen.
  • Bei Nichtmeldefonds wird eine pauschale Höhe gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 angesetzt.
  • Anrechenbare ausländische Quellensteuern und Kapitalertragsteuern werden gemäß den ertragsteuerlichen Meldungen berücksichtigt.

Fazit zur Steuerreporting-Verordnung

Die neue Steuerreporting-Verordnung bringt einige wichtige Änderungen und Anforderungen für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen mit sich. Alle Anleger:innen mit Kapitalerträgen, sollten diese Regelungen verstehen.

Wenn du Fragen zur Umsetzung der Verordnung hast oder Unterstützung benötigst, stehen wir dir gerne zur Verfügung!

Wenn du mehr zur Besteuerung verschiedener Anlageformen wissen willst, bist du bei uns genau richtig – lies hier weiter:

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